Aktuelle Satzung

Version 4.0
Gültig ab 22.02.2013
Eisenbahnfreunde München-Land e.V. Satzung

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§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen „Eisenbahnfreunde München-Land e.V.“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Hohenbrunn, Landkreis München.
(3) Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts München
       eingetragen.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck
Der Verein will das allgemeine Interesse am Eisenbahnwesen und -betrieb
durch modellgetreue Nachbildung fördern.
Der Verein will seine Mitglieder mit den Aufgaben der Eisenbahn vertraut
machen, indem er Ihnen Einblick in ihren Betrieb und Kenntnisse über ihre
Fahrzeuge vermittelt, und zwar durch Fachvorträge, Besichtigungen,
Studienfahrten und den Betrieb auf der dem Verein zur Verfügung stehenden
Modellbahnanlage.

§ 3 Aufbringung der Mittel
Die Mittel des Vereins werden durch Mitgliedsbeiträge, einmalige
Zuwendungen, Spenden und Einnahmen sonstiger Art aufgebracht.

§ 4 Gemeinnützigkeit des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung (AO), indem er Bildung und Erziehung auf dem unter
§2 der Satzung beschriebenen Gebiet fördert ( §52, Abs.2, Ziffer 1 AO).
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins. Mitgliederbeiträge und Spenden werden bei
Erlöschen der Mitgliedschaft nicht zurückerstattet.
(4) Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Mittel, die dem Verein unter einer dem Vereinszweck fremden
Bestimmung zugewendet werden, dürfen nicht angenommen werden.
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§ 5 Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft kann als Einzelmitglied oder als förderndes Mitglied
erworben werden.
(2) Einzelmitglied kann jede natürliche, unbescholtene Person werden, die
gewillt ist, die Ziele des Vereins zu unterstützen. Fördernde Mitglieder
können Unternehmen / Unternehmer oder sonstige juristische Personen
werden, die gleichfalls gewillt sind, die Vereinsziele zu unterstützen.
Die Aufnahme als Mitglied erfolgt durch eine schriftliche Beitrittserklärung.
Bei Personen unter 18 Jahren bedarf es der schriftlichen
Einwilligung der Eltern oder des gesetzlichen Vertreters. Über die Aufnahme
entscheidet der Vorstand.
Der Vorstand hat das Recht, Personen, die sich um die Eisenbahnfreunde
und das Modellbahnwesen besonders verdient gemacht haben,
zu Ehrenmitgliedern zu ernennen.
Eine ruhende Mitgliedschaft ist nicht zulässig.
(3) Die Mitgliedschaft erlischt durch
a) Tod des Mitglieds,
b) Auflösung des Unternehmens oder der juristischen Person,
c) Austritt aus dem Verein,
d) Ausschluß aus dem Verein.
(4) Der Austritt muß dem Vorstand schriftlich erklärt werden und ist mit
einer Frist von 3 Monaten zum Schluß des Geschäftsjahres zulässig.
Der Ausschluß ist dem Mitglied durch den Vorstand schriftlich zu
erklären. Der Ausschluß kann insbesondere erfolgen, wenn sich ein
Mitglied einer unehrenhaften Handlung schuldig macht oder den Zielen
und Interessen des Vereins zuwiderhandelt, oder trotz zweimaliger
Mahnung länger als 6 Monate im Beitragsrückstand ist. Den Ausschluß
bestimmt nach vorheriger Anhörung des Betroffenen der Vorstand.
Gegen den Ausschluß kann die Entscheidung der nächsten
Mitgliederversammlung angerufen werden.
(5) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle satzungsmäßigen
Rechte, ausgenommen das Recht zur Anrufung der Mitgliederversammlung
beim Ausschluß. Das ausscheidende Mitglied hat alles in
seinem Besitz befindliche Vereinsvermögen unverzüglich und in
ordnungsgemäßen Zustand dem Verein zurückzugeben. Ein
Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht steht ihm nicht zu.
(6) Die Mitglieder haben das Recht, an allen Veranstaltungen des Vereins
teilzunehmen. Ferner haben sie das Recht, alle Einrichtungen des
Vereins (z. B. Bücherei) zu benützen.
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(7) Die Mitglieder haben die Pflicht, die Vereinsinteressen zu fördern.
Ferner sind die Mitglieder gehalten, die Anordnung des von ihnen
gewählten Vorstandes zu beachten und die jeweiligen Versammlungsund
Veranstaltungsräume in ordentlichem Zustand zu erhalten, sowie
das Vereinseigentum pfleglich zu behandeln.
Die Teilnahme an allen Veranstaltungen, Vereinsabenden, Mitgliederversammlungen
und der Jahreshauptversammlung ist erwünscht.

§ 6 Mitgliedsbeitrag
(1) Der Mitgliedsbeitrag für Einzelmitglieder wird nach den Erfordernissen
des Vereins vom Vorstand der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung
vorgeschlagen.
Der Beitrag für fördernde Mitglieder wird vom Vorstand festgelegt.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung freigestellt.
(2) Zahlungsart und Höhe des Mitgliedsbeitrages ist in einer besonderen
Beitragsordnung aufgeführt.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 8 Die Mitgliederversammlung
(1) Jährlich findet mindestens eine Mitgliederversammlungen statt.
(2) Die Mitgliederversammlung hat u.a. folgende Aufgaben:
a) Rechenschaftsbericht des Vorstandes, des Kassierers sowie
des Rechnungsprüfers.
b) Entlastung des Vorstands (jedes Jahr).
c) Wahl des Vorstands (alle zwei Jahre).
d) Wahl des Kassenrevisors (alle zwei Jahre).
e) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages.
f) Endgültige Entscheidung über den Ausschluss eines
Mitgliedes.
g) Vornehmen von Satzungsänderungen.
h) Entscheidung über die Auflösung des Vereins.
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(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen
a) auf Beschluß des Vorstandes
b) auf schriftlichen Antrag von einem Drittel aller Mitglieder. Der
schriftlich formulierte Antrag ist an den Vorstand zu richten.
Auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung werden nur die
Tagesordnungspunkte behandelt und entschieden, die Grund der
Einberufung waren.
(4) Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat schriftlich mit einer Frist
von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen.
Anträge von Mitgliedern zur ordentlichen Mitgliederversammlung
müssen mit schriftlicher Begründung mindestens sechs Wochen vor
dem Zusammentritt beim Vorstand vorliegen.
(5) Die Mitgliederversammlung befasst Beschlüsse mit der einfachen
Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder ohne Rücksicht auf
die Zahl der Erschienenen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag
abgelehnt. Jedes Vereinsmitglied hat in der Mitgliederversammlung
eine Stimme. Eine Stimmenübertragung ist nicht zulässig (§38, Satz 2,
BGB).
(6) Zur Satzungsänderung ist eine Stimmenmehrheit von ¾ der
erschienenen Mitgliedern, zur Änderung des §2 Vereinszweck ist die
Zustimmung aller Mitglieder erforderlich (§33, Satz 2, BGB).
(7) Geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn einer der Anwesenden
dies verlangt.
(8) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die den Beitrag für das
vergangene Geschäftsjahr entrichtet und das 18. Lebensjahr vollendet
haben. Die schriftliche Zustimmung des Erziehungsberechtigten eines
Minderjährigen kann hierbei berücksichtigt werden.
(9) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das
vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 9 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus folgenden Mitgliedern:
1. dem Vorsitzenden
2. dem Stellvertreter des Vorsitzenden
3. dem Kassierer
4. dem Schriftführer
5. bis zu zwei gewählten Mitgliedern der verschiedenen Alters- oder
Interessengruppen.
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(2) Der Vorstand kann nach Bedarf erweitert werden.
Die Vorstandsmitglieder werden durch die Jahreshauptversammlung
gewählt. Ihre Amtszeit beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand bleibt nach Ablauf der Amtszeit und bis zu seiner
Entlastung durch die Mitgliederversammlung im Amt.
(3) Dem Vorstand obliegt die Gesamtgeschäftsführung sowie die
Verwaltung des Vereinsvermögens. Er hat die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung auszuführen. Der Vorstand entscheidet auch
über die Aufnahme und – vorbehaltlich der Befugnisse der
Mitgliederversammlung – den Ausschluss von Mitgliedern.
(4) Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein. Den Vorsitz in der
Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende des Vorstandes, bei
seiner Verhinderung der Stellvertreter des Vorsitzenden, im Falle der
Verhinderung beider ein anderes von der Mitgliederversammlung
gewählte Mitglied der Vorstandes.
(5) Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden, bei seiner
Verhinderung vom Stellvertreter des Vorsitzenden, einberufen und
geleitet. Der Vorstand tagt nach Bedarf oder wenn mindestens drei
seiner Mitglieder es beantragen.
(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder der
Stellvertreter des Vorsitzenden und mindestens zwei weitere
Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er beschließt mit einfacher
Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt § 8, Abs. 5, Satz 2 entsprechend.
(7) Der Vorsitzende und der Stellvertreter des Vorsitzenden vertreten –
jeder für sich allein – den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie
sind Vorstand im Sinne des §26 BGB.
(8) Zur Unterstützung des Vorstandes können für bestimmte Aufgaben
Ausschüsse mit beratender Funktion auf Dauer oder Zeit gebildet
werden. Über die Anzahl der Ausschussmitglieder und deren Berufung
entscheidet der Vorstand.
(9) Die Mitglieder des Vorstandes und deren Ausschüsse sind
ehrenamtlich tätig. Nachgewiesene Barauslagen werden ihnen auf
Antrag erstattet.
(10) Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, so ist
innerhalb von 3 Monaten eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einzuberufen und die entsprechende Ersatzwahl vorzunehmen.
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§ 10 Auflösung des Vereins
(1) Zur Auflösung des Vereins bedarf es einer Mehrheit von ¾ aller
anwesenden Mitglieder der besonders zu diesem Zwecke
einberufenden Mitgliederversammlung.
(2) Wenn der Verein seine Auflösung beschlossen hat, sind alle seine
Forderungen, auch die offenen Mitgliedsbeiträge, einzuziehen und die
Verbindlichkeiten des Vereins zu begleichen.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines
bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde
Hohenbrunn, welche sie ausschließlich und unmittelbar für
gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 11 Änderungshistorie
Diese Satzung wurde von den Mitgliedern des Vereins
„Eisenbahnfreunde München-Land e.V.“ auf ihrer
Mitgliederversammlung am 24.02.1991 einstimmig angenommen. Sie
tritt damit am 01.03.1991 in Kraft.
  Der § 2 wurde auf der Mitgliederversammlung vom 09.03.1996
geändert.
  Auf der Mitgliederversammlung vom 16.12.2000 wurden folgende
Änderungen vorgenommen und am 10.03.2001 endgültig beschlossen:
  Änderung des § 5 (Mitgliedschaft) und § 6 (Mitgliedsbeitrag).
  Aufteilung und Ergänzung des § 7 (Organe des Vereins) in den
zusätzlichen § 8 (Mitgliederversammlung) und § 9 (Vorstand).
Weiterzählung des § 8 (Auflösung des Vereins) in § 10.
  Hinzufügen des § 11 (Änderungshistorie).
  Der § 10, Abs. 3 wurde auf der Mitgliederversammlung vom
28.04.2007, 25.02.2012 und 22.02.2013 geändert.

 

   Franz Mikudim                                           Timo Vorwerk                                      Helmut Mielich
    1. Vorstand                                                     2. Vorstand                                           Schriftführer